Herzsportgruppe Hearthoppers II e. V.

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Satzung

Corporate Identity


Satzung der
„Herzsportgruppe Hearthoppers II“
Gründungsdatum: 02.02.2009



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Herzsportgruppe Hearthoppers II e.V“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Königshofen und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Aktive Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.


§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Herzsports und die Verwirklichung durch Abhaltung regelmäßiger Übungsstunden im Herzsport.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaft an.


§ 3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung von Herzsport. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat werden. Aufnahmeantrag ist direkt beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mitzuteilen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.


§ 6 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedbeitrages legt die Vorstandschaft fest.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vorstandschaft.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassier. Der Vorsitzende und der Kassier sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.


§ 9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich einzuberufen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem
Sozialverband VdK Bayern e.V. Ortsverband Bad Königshofen überlassen zum Zwecke der besonderen Beratung von Herzkranken.



Bad Königshofen, 04.07.2009
(Stand 04.07.2009)

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